Statuten des Lëtzebuerger Veräin fir Gediechtnistraining association sans but lucratif

Kapitel I: Name, Sitz, Dauer, Zweck,

Artikel 1: Name, Sitz und Dauer

Der Verein hat die Bezeichnung
Lëtzebuerger Veräin fir Gediechtnistraining und ist eine association sans but lucratif.
Seine Dauer ist unbegrenzt.
Der Hauptsitz des Vereins ist in Mondercange.

Artikel 2: Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Verbreitung von Ganzheitlichem Gedächtnistraining, seine Mitglieder und Gedächtnistrainer zu unterstützen und zu schützen.

Um diese Ziele zu erreichen, organisiert der Verein interne und externe Kurse, Vorträge und Weiterbildungskurse sowohl für bestehende Mitglieder und Gedächtnistrainer*innen sowie Grundausbildungen für neue Mitglieder, mit dem Zweck die Anzahl an Ganzheitlichen Gedächtnistrainer*innen zu erhöhen.

Der Verein kann sich anderen Verbänden oder Gruppierungen anschließen, wie zum Beispiel dem Programm Demenzprävention (PDP) der uni.lu, dem Info-Zenter Demenz, dem Europäischen DACH-Verband für Gedächtnistraining (EUVGT) und Anderen, die dem Verein bei der Erfüllung der Mission und Ziele nützlich sein können.

Kapitel II: Mitglieder

Artikel 3: Mitgliederzahl

Die Mitgliederzahl ist auf ein Minimum von 5 festgesetzt.

Artikel 4: Mitglieder

Der Verein besteht aus physischen Personen.

Aktive Mitglieder sind zertifizierte Ganzheitliche Gedächtnistrainer/innen, die die Ausbildung des BVGT (Deutscher Bundesverband für Gedächtnistraining) oder eine vergleichbare Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Ganzheitliche Gedächtnistrainer*innen sollen dazu beitragen den Zweck des Vereins zu erfüllen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird und der maximal 500 € betragen darf.

Aktive Mitglieder werden vom Vorstand genehmigt. Dies müssen physische Personen sein.

Der Verein kann auch Ehrenmitglieder aufnehmen, die den Verein dabei unterstützen, die genannten Ziele zu erreichen. Sie werden vom Vorstand genehmigt.

Ehrenmitglieder müssen eine Ehrenmitgliedschaft zahlen, die vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung angenommen wird.

Ehrenmitglieder fallen nicht unter die vom Gesetz festgelegten Rechte und Pflichten und haben kein Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen.

Artikel 5: Die Mitgliedschaft geht verloren durch:

– schriftlicher Austritt des Mitglieds per einfachem Brief an den Vorstand
– Tod des Mitglieds
– dem Austritt von Rechts wegen; dies ist der Fall, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gezahlt wird; die Mitgliedschaft endet nach dieser Frist automatisch
– Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Vereins, die von der Generalversammlung und/oder aus schwerwiegenden Gründen und/oder wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins ausgesprochen wird. Die Generalversammlung trifft ihre Entscheidung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder werden über die Kündigung informiert.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder sowie deren Rechtsnachfolger verlieren alle Rechte und haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge oder anderen Vergütungen.

Artikel 6:

Der Verein führt an seinem Sitz ein aktualisiertes Mitgliederregister gemäß den Bedingungen von Artikel 9 des Gesetzes, das von den Mitgliedern eingesehen werden kann.

Kapitel III: Generalversammlung

Artikel 7:

Alle gemäß Artikel 4 aktiven Mitglieder nehmen an der Generalversammlung (GV) teil und werden vom Vorstand mindestens fünfzehn Tage vor dem Termin der GV per Post oder E-Mail eingeladen.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Alle Mitglieder haben in der GV das gleiche Stimmrecht. Beschlüsse erfordern die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Teilnehmer.

Die Mitglieder können per Videokonferenz oder durch jedes andere Telekommunikationsmittel, das ihre Identifizierung ermöglicht, teilnehmen und werden so als anwesend betrachtet.

Die Beschlüsse der GV werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden unterzeichnet und am Sitz des Vereins aufbewahrt werden. Diese können von den Mitgliedern eingesehen werden.

Artikel 8:

Die Generalversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, innerhalb sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres, um die Jahresabschlussunterlagen für das abgelaufene Geschäftsjahr und den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr zu genehmigen.

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr, d.h. vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Die GV muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt. Mitglieder können sich mit einer schriftlichen Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied darf nicht mehr als eine Vollmacht haben.

Artikel 9:

In die ausschließliche Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:

– die Änderung der Satzung
– die Ernennung und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder und die Festlegung ihrer Anzahl
– die Ernennung und Abberufung der Rechnungsprüfer
– die Genehmigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses
– die Auflösung des Vereins
– den Ausschluss eines Mitglieds
– der Antrag auf Anerkennung des Status der Gemeinnützigkeit

Kapitel IV: Vorstand (Komitee)

Artikel 10:

Der Vorstand, hiernach als Komitee bezeichnet, ist befugt, alle Handlungen und Entscheidungen vorzunehmen, die für die Erreichung des Vereinszweck notwendig und nützlich sind, mit Ausnahme derjenigen, die das Gesetz der Generalversammlung vorbehält.

Sitzungen des Komitees werden vom Präsidenten oder der Präsidentin oder einem Vertreter / einer Vertreterin in mindestens acht Tage vor dem vorgeschlagenen und vereinbarten Termin auf postalischem oder elektronischem Weg einberufen.

Das Komitee setzt sich aus mindestens 5 und höchstens 13 Mitgliedern zusammen. Diese sind im Einzelnen:

– Präsident / Präsidentin
– Vize-Präsident / Vizepräsidentin
– Sekretär / Sekretärin
– Kassierer / Kassiererin
– Beisitzende Mitglieder

Das Komitee wird alle 3 Jahre von der GV gewählt.

Das Komitee wird geleitet vom Präsidenten / von der Präsidentin oder vom Vize-Präsidenten / von der Vize-Präsidentin.

Das Komitee ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Komiteemitglieder anwesend und / oder vertreten sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden und /oder vertretenen Mitglieder gefasst.

Die Komiteemitglieder können per Videokonferenz oder durch jedes andere Telekommunikationsmittel, das ihre Identifizierung ermöglicht, teilnehmen. Sie können ein anderes Komiteemitglied per Post oder elektronisch bevollmächtigen, sie bei der Komitee Sitzung zu vertreten. Jedes Komiteemitglied darf nur eine Vertretungsstimme haben.

Die Beschlüsse des Komitees werden in Protokollen festgehalten, die vom Präsidenten / der Präsidentin oder dem Vize-Präsident / der Vize-Präsidentin unterzeichnet und am Sitz der Vereinigung aufbewahrt werden.

Artikel 11

Die Komiteemitglieder bestimmen untereinander mit einfacher Mehrheit diejenigen, welche Mitglieder die nachfolgenden Ämter ausüben sollen:

– Präsidentschaft
– Vize-Präsidentschaft
– Sekretariat
– Buchhaltung / Kasse

Der Verein verpflichtet sich durch die Unterschrift seines Präsidenten / seiner Präsidentin oder Vize-Präsident / Vize-Präsidentin jeweils zusammen mit der eines zweiten Komiteemitglieds.

Für alle finanziellen Operationen ist die Unterschrift des Kassierers / der Kassiererin oder des Präsidenten / der Präsidentin oder des Vize-Präsidenten / der Vize-Präsidentin unbedingt notwendig.

Die Konten werden jedes Jahr zum 31. Dezember abgeschlossen und der GV unterbreitet.

Das Kassenbuch und die Kontenführung werden von 2 Kassenrevisoren, die von der GV bestimmt werden, kontrolliert. Auf der GV unterrichten sie die Mitglieder über die Buchführung des Kassierers / der Kassiererin.

Artikel 12

Bei Auflösung des Vereins geht das Guthaben an eine andere gemeinnützige Organisation/association (asbl), welche die gleichen oder ähnlichen Interesse vertritt und / oder auf gleichem oder ähnlichem Gebiet tätig ist.

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